DBG für eine bestimmte Übergangsfrist die mit Art. 70 neu eingeführte Steuerfreiheit für Kapitalgewinne aus Veräusserung für Altbeteiligungen noch ausgeschlossen. Diese spezifisch übergangsrechtliche Zielsetzung des Art. 207a DBG wird von der Beschwerdeführerin verkannt, soweit sie sich für die Auslegung dieser Bestimmung auf die Zielsetzung der allgemeinen Bestimmungen in Art. 69 und 70 DBG beruft. Die "wirtschaftliche" Betrachtungsweise, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, hätte bei den Altbeteiligungen eine steuerbefreiende Wirkung, wie sie der Gesetzgeber für diese übergangsrechtlich gerade ausschliessen wollte.