Die Gleichstellung der Kapitalgewinne aus Beteiligungsveräusserung mit den Beteiligungserträgen wurde für die Altbeteiligungen vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dieser Übergangregelung wollte der Gesetzgeber erklärtermassen der Befürchtung entgegentreten, die neuen Bestimmungen könnten eine steuerfolgenlose Abwanderung von Beteiligungsgesellschaften ins Ausland zur Folge haben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N4 zu Art. 207a; Duss/Altdorfer, in: Komm. zum Schweiz. Steuerrecht I/2.b, N1 zu Art. 207a). Deshalb wurde mit Art. 207a Abs. 1 DBG für eine bestimmte Übergangsfrist die mit Art.