dessteuer, DBG, SR 642.11). Ausgangspunkt für die steuerrechtliche Bestimmung des Unternehmensgewinns ist die kaufmännische Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Der steuerbare Reingewinn stimmt grundsätzlich mit dem buchmässig ausgewiesenen Gewinn überein. Die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewertungsgrundsätze sind grundsätzlich auch für das Steuerrecht verbindlich (sog. Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Abweichungen finden grundsätzlich nur aufgrund von steuerrechtlichen Vorschriften statt, wie sie in Art. 58 Abs. 1 lit. b und c DBG verankert sind (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N 4-8 zu Art.