Damit steht fest, dass der Rechtskraft der korrekt und formrichtig an die Beschwerdeführerin eröffneten (beiden) Veranlagungen auch keinesfalls Nichtigkeitsgründe entgegenstehen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die zahlreichen Vorbringen zutreffen, welche für den Fall vorgebracht wurden, dass der Treuhänder nicht bloss als Auskunftsperson, sondern als Vertreter zu betrachten wäre. Dessen ungeachtet ist an die Adresse des Treuhänders darauf hinzuweisen, dass bei einer Pflichtigen, um deren "Pflichtvergessen- 34 B. Gerichtsentscheide 2250