Soweit geltend gemacht wird, die in den (beiden) Verfügungen ausdrücklich als Beilage erwähnte Rechtsmittelbelehrung habe gefehlt, wäre gegebenenfalls A. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, sich umgehend bei der Steuerverwaltung um die fehlende Beilage zu bemühen. Dass sie dies tatsächlich und erfolglos getan haben soll, wird weder behauptet noch nachgewiesen. Damit steht fest, dass der Rechtskraft der korrekt und formrichtig an die Beschwerdeführerin eröffneten (beiden) Veranlagungen auch keinesfalls Nichtigkeitsgründe entgegenstehen.