Von einer Nichtigkeit dieser Verfügung(en) aufgrund eines Eröffnungsmangels kann somit keine Rede sein. Dass diese Veranlagungsverfügung(en) im Übrigen als Veranlagung erkennbar war(en), ergibt sich aus dem Wortlaut und der Rechtsmittelbelehrung, so dass es keiner Bezeichnung als Veranlagungsverfügung bedurfte; eine solche Bezeichnung ist auch nach Art. 18 VRPG nicht erforderlich. Soweit geltend gemacht wird, die in den (beiden) Verfügungen ausdrücklich als Beilage erwähnte Rechtsmittelbelehrung habe gefehlt, wäre gegebenenfalls A. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, sich umgehend bei der Steuerverwaltung um die fehlende Beilage zu bemühen.