5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Zustellung der Veranlagung 2001a vom 16. Oktober 2002 ausschliesslich an A. nicht zu beanstanden ist. Da kein Eröffnungsmangel besteht und A. in der Beschwerde auch ausdrücklich zugesteht, sie habe die Einsprachefrist ungenutzt verstreichen lassen, ist die Veranlagung vom 16. Oktober 2002 der Jahressteuer für Staat und Gemeinde unangefochten in Rechtskraft erwachsen (mit separatem Urteil wurde das Gleiche auch für die Veranlagung gleichen Datums der Jahressteuer nach dem Recht der direkten Bundessteuer festgestellt). Von einer Nichtigkeit dieser Verfügung(en) aufgrund eines Eröffnungsmangels kann somit keine Rede sein.