Damit steht nun jedenfalls fest, dass R. im massgebenden Veranlagungsverfahren (2001a) einzig als Auskunftsperson und mangels Vollmacht sowie nach Treu und Glauben nicht als Vertreter eingesetzt war . 5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Zustellung der Veranlagung 2001a vom 16. Oktober 2002 ausschliesslich an A. nicht zu beanstanden ist.