als Auskunftsperson eingesetzten R. musste die Steuerverwaltung naturgemäss korrespondieren und ihm nötigenfalls dafür angesetzte Fristen erstrecken. Daraus konnte der ohne Kundgabe einer Vollmacht tätige Treuhänder keinesfalls gutgläubig schliessen, er sei nun als eigentlicher Vertreter akzeptiert und werde die Veranlagung 2001a dann auch zugestellt erhalten. Damit steht nun jedenfalls fest, dass R. im massgebenden Veranlagungsverfahren (2001a) einzig als Auskunftsperson und mangels Vollmacht sowie nach Treu und Glauben nicht als Vertreter eingesetzt war .