Dass der ohne Kundgabe einer Vollmacht tätige Treuhänder R. in der Steuererklärung 2001a als für Rückfragen zuständig bezeichnet wurde, kann nach der erwähnten Rechtsprechung einzig bedeuten, dass er von der Steuerpflichtigen lediglich, aber immerhin als Auskunftsperson eingesetzt wurde. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für die Annahme einer Anscheinsvollmacht, denn die Rolle des Treuhänders wurde damit von A. auf die Auskunftgabe eingeschränkt und dies wurde der Steuerverwaltung mit der Steuererklärung 2001a auch so kundgetan. Die Steuerverwaltung hatte somit im Rahmen der Veranlagung 2001a weder nach kantonalem noch dem Verfahrensrecht der direkten Bundessteuer Anlass