In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht damit fest, dass die Vorinstanz den Forderungsverzicht zu Recht erst im Rahmen der Veranlagung 2001a mit einer Jahressteuer erfasst hat (Art. 279 ff. StG). Dass der ohne Kundgabe einer Vollmacht tätige Treuhänder R. in der Steuererklärung 2001a als für Rückfragen zuständig bezeichnet wurde, kann nach der erwähnten Rechtsprechung einzig bedeuten, dass er von der Steuerpflichtigen lediglich, aber immerhin als Auskunftsperson eingesetzt wurde.