28): Der Forderungsverzicht der U-Bank datiert zwar vom 18. November 1998, aber er war ausdrücklich nicht nur an die Bedingung gebunden, dass die R-Bank St. Gallen das Restdarlehen im Betrag von Fr. 250'000.-- bis spätestens am 28. Dezember 1998 zu übernehmen habe (diese Bedingung wurde fristgerecht erfüllt). Der Forderungsverzicht war auch an die auflösende Bedingung geknüpft, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 1999 nicht in Konkurs geraten dürfe, sonst falle dieser dahin. Dadurch blieb der Forderungsverzicht in einem Schwebezustand und die Pflichtige A. hat erst per Ende 1999 einen Rechtsanspruch darauf erlangt.