Dabei war auch vom Forderungsverzicht die Rede, wobei der Treuhänder - anders als die Steuerverwaltung - die Auffassung vertrat, dieser Forderungsverzicht sei bereits im Jahre 1998 realisiert worden, weshalb dieser im Rahmen der Hauptveranlagung 1999/2000 zu besteuern sei. Diesem Standpunkt ist die Vorinstanz zu Recht und für die Beschwerdeführerin mit der Eröffnung der definitiven Hauptveranlagung 99/2000 am 13. November 2000 erkennbar nicht gefolgt (vgl. die damalige Bemerkung zu Ziff. 28):