verzicht erhielt die Steuerverwaltung schon im Verlauf der Veranlagung 1999/2000 Kenntnis (Schreiben des Treuhänders R. vom 7. Juli 2000). In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, im Anschluss an dieses Schreiben habe R. verschiedentlich mit der Steuerverwaltung korrespondiert und am 24. Juli 2000 habe dieser zusammen mit A. an einer Besprechung mit der Steuerverwaltung teilgenommen. Dabei war auch vom Forderungsverzicht die Rede, wobei der Treuhänder - anders als die Steuerverwaltung - die Auffassung vertrat, dieser Forderungsverzicht sei bereits im Jahre 1998 realisiert worden, weshalb dieser im Rahmen der Hauptveranlagung 1999/2000 zu besteuern sei.