nuar/Februar 1999 (Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2002). Mit der von der Beschwerdeführerin am 3. September 2001 unterschriebenen Steuererklärung 2001a wurde Treuhänder R. in der Rubrik "Rückfragen an" als Auskunftsperson eingesetzt; eine Vollmacht ist für diese Steuerperiode nicht aktenkundig. Von diesem Forderungs- 32 B. Gerichtsentscheide 2249