117). Die Korrespondenz mit einem vollmachtlosen Dritten indiziert allerdings dann kein Vertretungsverhältnis, wenn der betreffende Dritte in der Steuererklärung unter "Rückfragen an" namentlich aufgeführt ist. Ein dort bezeichneter Dritter wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts damit nicht etwa als Vertreter eingesetzt, sondern gilt einzig als Auskunftsperson des Pflichtigen (dabei bleibt es, wenn die Steuerverwaltung mit diesem Dritten korrespondiert; vgl. ASA 67, 391, E. 2.b). 4.2 Der umstrittene Forderungsverzicht wurde von der Steuerverwaltung im Rahmen der Steuerveranlagung 2001a mit einer Jahressteuer erfasst, und zwar ausgehend von dessen Realisation per Ja-