Dies ist aber nur dann richtig, wenn die Steuerbehörde den ohne Vollmacht auftretenden Vertreter nicht bereits (stillschweigend) als Vertreter akzeptiert hat (indem sie z.B. von ihm eingereichte Fristerstreckungsgesuche bewilligt hat oder mit ihm über den Fall korrespondiert hat). Diesfalls kann die Steuerbehörde die Zustellung nur dann an den Steuerpflichtigen selbst vornehmen, wenn sie vorgängig erfolglos vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht verlangt oder den Vertreter sonst deutlich als Vertreter abgelehnt hat (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N 15 zu Art. 117).