4. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass auch im Verfahren der Landes- und Gemeindesteuern eine Vertretung durch eine blosse Anscheinsvollmacht begründet werden kann, ergäbe sich im vorliegenden Fall nichts anderes: 4.1 In Erw. 3.1 wurde dargetan, dass eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht etwa dann angenommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige wissentlich duldet, dass ein anderer am Verfahren als sein Vertreter auftritt. Fehlt es aber an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis angesichts des auch im kantonalen Recht verankerten Steuergeheimnisses (Art. 153 StG) auch nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine