9 Abs. 2 VRPG) steht damit e contrario fest, dass der Treuhänder R. mangels schriftlicher Vertretungsvollmacht bei der Veranlagung der Jahressteuer höchstens als Beistand der Beschwerdeführerin tätig war, sein konnte, und zwar unabhängig von den ohne Vollmacht tatsächlich ausgeübten Handlungen. Weil Art. 159 Abs. 2 StG eine Zustellung ausdrücklich nur an den Vertreter und nicht an einen blossen Prozessbeistand vorsieht, steht nach kantonalem Verfahrensrecht fest, dass die Eröffnung der Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2002 korrekt erfolgt ist, wenn diese einzig der Beschwerdeführerin und nicht auch dem Treuhänder R. zugestellt wurde.