Damit steht fest, dass der Treuhänder R. im vorliegend streitigen Veranlagungsverfahren ohne ausdrückliche Kundgabe einer schriftlichen Vollmacht für die Pflichtige tätig wurde. Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG kann sich jede Partei verbeiständen lassen, aber vertreten nur, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen notwendig ist (desgleichen gilt nach Art. 159 Abs. 1 StG). Da ein Vertreter nach kantonalem Recht zwingend einer schriftlichen Vollmacht bedarf (Art.