3.3 Daran ändert nichts, dass A. in den vorangegangenen Steuererklärungen und namentlich in der Steuerperiode 1997/98 jeweils R. als Vertreter bestimmt hat. Für die Steuerperiode 1997/98 steht aufgrund des Begleitschreibens vom 24. September 1998 klar fest, dass die damit von R. eingereichte Vollmacht nur für diese und mangels ausdrücklicher Anordnung eben weder für die Folgeperiode 1999/2000 noch 2001a und die dafür massgebenden Bemessungsjahre ausgestellt wurde. Damit steht fest, dass der Treuhänder R. im vorliegend streitigen Veranlagungsverfahren ohne ausdrückliche Kundgabe einer schriftlichen Vollmacht für die Pflichtige tätig wurde.