Zudem wurden die Veranlagungsformulare für die Folgeperiode 1999/2000 den Pflichtigen frühestens im Februar 1999 zugestellt, so dass im September 1998 kein Anlass bestand, für die Veranlagungen 1999/2000 oder 2001a eine Vollmacht auszustellen oder bei der Steuerbehörde einzureichen. Da für die Veranlagungen 1999/2000 und 2001a auch keine anderen Vollmachten aktenkundig sind, steht fest, dass es für die Veranlagung der Jahressteuer jedenfalls an der nach Art. 9 Abs. 2 VRPG für eine nicht-anwaltliche Vertretung der zwingend erforderlichen schriftlichen Vollmacht fehlt. 3.3