ziehe sich nur auf die im Begleitschreiben genannte Steuerperiode 1997/98 und somit weder auf die Folgeperiode 1999/2000 (mit Bemessungsperiode 97/98) noch insbesondere auf die Veranlagung 2001a (nach Auffassung der Steuerverwaltung ist der Forderungsverzicht erst im Januar 1999 realisiert worden). Zudem wurden die Veranlagungsformulare für die Folgeperiode 1999/2000 den Pflichtigen frühestens im Februar 1999 zugestellt, so dass im September 1998 kein Anlass bestand, für die Veranlagungen 1999/2000 oder 2001a eine Vollmacht auszustellen oder bei der Steuerbehörde einzureichen.