Dem hält A. entgegen, diese Feststellung sei durch eine der Steuererklärung 1999/2000 beiliegende Vertretungsvollmacht wiederlegt, welche die Steuerverwaltung selber ediert habe. Richtig ist, dass der Steuererklärung 1999/2000, welche die Steuerpflichtige am 17.5.2000 unterschrieb und welche bei der Steuerverwaltung einen Tag später einging, ein Schreiben des Treuhänders R. vom 24. September 1998 an die kantonale Steuerverwaltung beiliegt. Mit diesem Schreiben ersuchte R. ausdrücklich um Edition des Veranlagungsprotokolls "für die Steuererklärung 1997/98 (Bemessungsjahr 1995/96)".