2.b.). 3.2 Die Steuerverwaltung hält in ihrer Vernehmlassung daran fest, dass für das vorliegend streitige Veranlagungsverfahren (2001a, betreffend einer Jahressteuer) ihr weder der Treuhänder R. noch die Beschwerdeführerin A. eine schriftliche Vertretungsvollmacht eingereicht haben. Dem hält A. entgegen, diese Feststellung sei durch eine der Steuererklärung 1999/2000 beiliegende Vertretungsvollmacht wiederlegt, welche die Steuerverwaltung selber ediert habe.