Für die Annahme eines Vertretungsverhältnisses reicht der in der entsprechenden Rubrik der Steuererklärung angebrachte Hinweis, dass Rückfragen (beispielsweise) an eine bestimmte Treuhandgesellschaft zu richten seien, und der Hinweis auf tatsächlich dort getätigte Rückfragen indessen nicht aus. Indem der Steuerpflichtige (beispielsweise) eine Treuhandgesellschaft Auskünfte an die Steuerbehörde erteilen lässt, hat er diese damit noch nicht zu seiner Vertreterin ernannt (ASA 67, 395, Erw. 2.b.).