mes Vertretungsverhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehörden auch gehörig kundgetan wurde, obliegt nach allgemeinen Beweisregeln dem Steuerpflichtigen (ASA 67, a.a.O). Kann die Behörde (im Bereich der direkten Bundessteuer) aus den Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen, darf sie sich auf dessen Bestehen verlassen, muss es aber nicht. Sie ist demnach berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu verlangen (Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG, Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N9 zu Art. 117 DBG; Zweifel, a.a.O., N 34 zu Art.