110 DBG) auch im Verfahren der direkten Bundessteuer nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt. Andernfalls gilt die natürliche Vermutung, dass keine Vollmacht erteilt wurde, und es sind Verfügungen und Entscheide dem Steuerpflichtigen selber zu eröffnen (BGer in ASA 67, 391, E. 2.a.; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentare zum DBG, N 8 zu Art. 117DBG). Der Nachweis, dass ein wirksa- 29 B. Gerichtsentscheide 2249