Im Recht der direkten Bundessteuer kann das Vertretungsverhältnis auch formlos und damit stillschweigend begründet werden. Letzteres kann sich aus den vom Vertretenen geschaffenen oder gebilligten Umständen ergeben (durch Anscheinsvollmacht), so etwa, wenn der Steuerpflichtige wissentlich duldet, dass ein anderer am Verfahren als sein Vertreter auftritt. Fehlt es aber an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis angesichts des Steuergeheimnisses (Art. 110 DBG) auch im Verfahren der direkten Bundessteuer nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt.