117, auch zum Folgenden). Nach Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) bedarf der Vertreter (im Gegensatz zum blossen Prozessbeistand nach Abs. 1 dieser Bestimmung) sogar zwingend einer schriftlichen Vollmacht. Einzig bei Anwälten, welche die Berufsausübungsbewilligung im Kanton besitzen, wird diese vermutet (Art. 9 Abs. 2 VRPG). Im Recht der direkten Bundessteuer kann das Vertretungsverhältnis auch formlos und damit stillschweigend begründet werden.