Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerdeführerin A für das eine Jahressteuer betreffende Verfahren überhaupt rechtsgültig einen vertraglichen Vertreter bestimmt hat oder nicht. Das Vertretungsverhältnis wird im Regelfall durch eine schriftliche Vollmacht begründet und ist für die Steuerbehörden beachtlich, sobald die Vollmacht den Steuerbehörden gehörig kundgetan wurde (vgl. M. Zweifel in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, N 12 zu Art. 117, auch zum Folgenden).