159 Abs. 2). Die Steuererklärung, die vorläufige Steuerrechnung und die Schlussrechnung können der steuerpflichtigen Person direkt zugestellt werden, auch wenn sie eine Vertretung bestimmt hat (Art. 159 Abs. 3). 3.1 Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerdeführerin A für das eine Jahressteuer betreffende Verfahren überhaupt rechtsgültig einen vertraglichen Vertreter bestimmt hat oder nicht.