28 B. Gerichtsentscheide 2249 vorsieht, ist für die im Jahre 2002 eröffnete Veranlagung betreffend der Jahressteuer 1999 auf das neue Verfahrensrecht abzustellen. 3. Nach Art. 159 Abs. 1 StG kann die steuerpflichtige Person sich vor den Steuerbehörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Lässt die steuerpflichtige Person sich vertreten, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel der Vertretung zuzustellen; doch ist auch die direkte Zustellung an die steuerpflichtige Person gültig (Art. 159 Abs. 2).