159 des neuen, per 1.1.2001 in Kraft getretenen Steuergesetzes (StG, bGS 621.11) ermöglicht nun ausdrücklich die vertragliche Vertretung und gegebenenfalls auch die Eröffnung über den Vertreter. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensbestimmungen grundsätzlich sofort und uneingeschränkt anzuwenden, namentlich wenn das neue Recht für den Rechtsuchenden günstiger ist und die Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen (Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 15 B.III/f). Da die Art. 275 ff StG nichts anderes vorsehen und da erst das neue Verfahrensrecht die von der Beschwerdeführerin erwartete Eröffnung über den Vertreter ausdrücklich