Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 87 Abs. 1 des aufgehobenen Steuergesetzes vom 27. April 1958 (aStG) waren Veranlagungen zwingend dem Pflichtigen zu eröffnen; eine Eröffnung über den Vertreter war nicht ausdrücklich vorgesehen. Art. 159 des neuen, per 1.1.2001 in Kraft getretenen Steuergesetzes (StG, bGS 621.11) ermöglicht nun ausdrücklich die vertragliche Vertretung und gegebenenfalls auch die Eröffnung über den Vertreter.