R. hielt dem entgegen, Frau A. habe ihre Verfahrenspflichten schon in der Vergangenheit notorisch versäumt, weshalb die Steuerverwaltung mit der Eröffnung einzig an A. damit habe rechnen müssen, dass diese die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen lasse. Weil A. ihrerseits darauf vertraut habe, die Veranlagungen seien auch ihrem Treuhänder R. als ihr Vertreter eröffnet worden, habe sie die Weiterleitung unterlassen. Unter diesen Umständen sei völlig unhaltbar, dass die Veranlagungen nicht auch an R. eröffnet worden seien. Auf Einsprache und Beschwerde hin hielt die Steuerverwaltung an ihrem Standpunkt fest.