Einzig bei der direkten Bundessteuer gelte die Eröffnung an den Pflichtigen, statt an dessen Vertreter als mangelhaft. Diesbezüglich sei die Pflichtige jedoch gehalten gewesen, die Veranlagung innert der Einsprachefrist an den Vertreter weiterzuleiten. Da sie dies unterlassen habe, sei die Veranlagung auch bezüglich der direkten Bundessteuer in Rechtskraft erwachsen. R. hielt dem entgegen, Frau A. habe ihre Verfahrenspflichten schon in der Vergangenheit notorisch versäumt, weshalb die Steuerverwaltung mit der Eröffnung einzig an A. damit habe rechnen müssen, dass diese die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen lasse.