Schreiben vom 13. Februar 2003 teilte der Treuhänder der kantonalen Steuerverwaltung mit, dass er von der definitiven Veranlagung der separaten Jahressteuer erst jetzt erfahren habe. Der Steuerverwaltung sei bekannt gewesen, dass er Frau A in Steuersachen vertrete. Mangels Eröffnung an ihn, seien die beiden Jahressteuerveranlagungen noch nicht rechtsgültig eröffnet. Mit Einschreiben vom 17. Februar 2003 hielt die Steuerverwaltung fest, die Eröffnung direkt an die Pflichtige sei gestützt auf Art. 159 Abs. 2 des neuen StG trotz Vertretung gültig erfolgt. Einzig bei der direkten Bundessteuer gelte die Eröffnung an den Pflichtigen, statt an dessen Vertreter als mangelhaft.