B. Gerichtsentscheide 2249 richtsinstanz die Verletzung des Bundesrechts in gleichem Umfang geltend machen wie vor Bundesgericht. Sind neue rechtliche Vorbrin- gen vor Bundesgericht zulässig, so müssen sie auch von den kanto- nalen Instanzen zugelassen werden (vgl. BGE 126 II 26 E.2.b und BVR 2004, 214, E.1.2). Soweit der Beschwerdeführer nach Ablauf der Einsprachefrist, aber noch vor dem Entscheid der Gemeindebehörde anstelle der Meteorwasserleitung eine grössere Sickerleitung als Hochwasserschutz beantragt hat, impliziert dieses Begehren die An- wendung auch des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG, SR 814.20). Daher steht vorliegend dem Ausschluss von Noven auch Bundesrecht entgegen. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Gemeinderates aufhob und auf die Begehren des damaligen Einspre- chers und jetzigen Beschwerdeführers durchwegs eingetreten ist. Entsprechend ist auf die mit der Beschwerde aufrechterhaltenen Be- gehren betreffend der Meteorwasser- und der Sickerleitung einzutre- ten. VGer 30.11.2005 2249 Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern. Zu den Voraus- setzungen einer gültigen Vertretung durch einen Treuhänder oder einen anderen nicht-anwaltlichen Vertreter; Abgrenzung zur blossen Verbeiständung. Setzt der Steuerpflichtige in der Steuererklärung unter "Rückfragen an" die Adresse seines Treuhänders ein, kann die Einsprachefrist durch die Eröffnung der Veranlagung ausschliesslich an den Steuerpflichtigen ausgelöst werden. Der Steuerpflichtigen A. wurden für das aus einem Forderungsver- zicht per 1999 erzielte ausserordentliche Jahreseinkommen je eine Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2002 per 6. (direkte Bun- dessteuer) und per 11. November 2002 (Landes- und Gemeindesteu- er) eröffnet. Dem Treuhänder R. der Pflichtigen wurden diese beiden Veranlagungen nicht zugestellt. Während der Treuhänder in der Steu- ererklärung 1999/2000 noch nicht erwähnt wurde, ist er in der Steuer- erklärung 2001a unter der Rubrik "Rückfragen an" verzeichnet. Mit 27 B. Gerichtsentscheide 2249 Schreiben vom 13. Februar 2003 teilte der Treuhänder der kantonalen Steuerverwaltung mit, dass er von der definitiven Veranlagung der separaten Jahressteuer erst jetzt erfahren habe. Der Steuerverwal- tung sei bekannt gewesen, dass er Frau A in Steuersachen vertrete. Mangels Eröffnung an ihn, seien die beiden Jahressteuerveranlagun- gen noch nicht rechtsgültig eröffnet. Mit Einschreiben vom 17. Februar 2003 hielt die Steuerverwaltung fest, die Eröffnung direkt an die Pflichtige sei gestützt auf Art. 159 Abs. 2 des neuen StG trotz Vertre- tung gültig erfolgt. Einzig bei der direkten Bundessteuer gelte die Er- öffnung an den Pflichtigen, statt an dessen Vertreter als mangelhaft. Diesbezüglich sei die Pflichtige jedoch gehalten gewesen, die Veran- lagung innert der Einsprachefrist an den Vertreter weiterzuleiten. Da sie dies unterlassen habe, sei die Veranlagung auch bezüglich der direkten Bundessteuer in Rechtskraft erwachsen. R. hielt dem entge- gen, Frau A. habe ihre Verfahrenspflichten schon in der Vergangen- heit notorisch versäumt, weshalb die Steuerverwaltung mit der Eröff- nung einzig an A. damit habe rechnen müssen, dass diese die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen lasse. Weil A. ihrerseits dar- auf vertraut habe, die Veranlagungen seien auch ihrem Treuhänder R. als ihr Vertreter eröffnet worden, habe sie die Weiterleitung unterlas- sen. Unter diesen Umständen sei völlig unhaltbar, dass die Veranla- gungen nicht auch an R. eröffnet worden seien. Auf Einsprache und Beschwerde hin hielt die Steuerverwaltung an ihrem Standpunkt fest. Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 87 Abs. 1 des aufgehobenen Steuergesetzes vom 27. April 1958 (aStG) waren Veranlagungen zwingend dem Pflichtigen zu eröffnen; eine Eröffnung über den Vertreter war nicht ausdrücklich vorgesehen. Art. 159 des neuen, per 1.1.2001 in Kraft getretenen Steuergesetzes (StG, bGS 621.11) ermöglicht nun ausdrücklich die vertragliche Vertretung und gegebenenfalls auch die Eröffnung über den Vertreter. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensbe- stimmungen grundsätzlich sofort und uneingeschränkt anzuwenden, namentlich wenn das neue Recht für den Rechtsuchenden günstiger ist und die Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas ande- res bestimmen (Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 15 B.III/f). Da die Art. 275 ff StG nichts anderes vorsehen und da erst das neue Verfahrensrecht die von der Be- schwerdeführerin erwartete Eröffnung über den Vertreter ausdrücklich 28 B. Gerichtsentscheide 2249 vorsieht, ist für die im Jahre 2002 eröffnete Veranlagung betreffend der Jahressteuer 1999 auf das neue Verfahrensrecht abzustellen. 3. Nach Art. 159 Abs. 1 StG kann die steuerpflichtige Person sich vor den Steuerbehörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Lässt die steuerpflichtige Person sich vertreten, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel der Vertre- tung zuzustellen; doch ist auch die direkte Zustellung an die steuer- pflichtige Person gültig (Art. 159 Abs. 2). Die Steuererklärung, die vorläufige Steuerrechnung und die Schlussrechnung können der steuerpflichtigen Person direkt zugestellt werden, auch wenn sie eine Vertretung bestimmt hat (Art. 159 Abs. 3). 3.1 Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob die Be- schwerdeführerin A für das eine Jahressteuer betreffende Verfahren überhaupt rechtsgültig einen vertraglichen Vertreter bestimmt hat oder nicht. Das Vertretungsverhältnis wird im Regelfall durch eine schriftli- che Vollmacht begründet und ist für die Steuerbehörden beachtlich, sobald die Vollmacht den Steuerbehörden gehörig kundgetan wurde (vgl. M. Zweifel in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, N 12 zu Art. 117, auch zum Folgenden). Nach Art. 9 Abs. 2 des kan- tonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) bedarf der Vertreter (im Gegensatz zum blossen Prozessbei- stand nach Abs. 1 dieser Bestimmung) sogar zwingend einer schriftli- chen Vollmacht. Einzig bei Anwälten, welche die Berufsausübungs- bewilligung im Kanton besitzen, wird diese vermutet (Art. 9 Abs. 2 VRPG). Im Recht der direkten Bundessteuer kann das Vertre- tungsverhältnis auch formlos und damit stillschweigend begründet werden. Letzteres kann sich aus den vom Vertretenen geschaffenen oder gebilligten Umständen ergeben (durch Anscheinsvollmacht), so etwa, wenn der Steuerpflichtige wissentlich duldet, dass ein anderer am Verfahren als sein Vertreter auftritt. Fehlt es aber an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis angesichts des Steuergeheimnisses (Art. 110 DBG) auch im Verfahren der direk- ten Bundessteuer nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt. Andernfalls gilt die natürli- che Vermutung, dass keine Vollmacht erteilt wurde, und es sind Ver- fügungen und Entscheide dem Steuerpflichtigen selber zu eröffnen (BGer in ASA 67, 391, E. 2.a.; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommen- tare zum DBG, N 8 zu Art. 117DBG). Der Nachweis, dass ein wirksa- 29 B. Gerichtsentscheide 2249 mes Vertretungsverhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehör- den auch gehörig kundgetan wurde, obliegt nach allgemeinen Beweis- regeln dem Steuerpflichtigen (ASA 67, a.a.O). Kann die Behörde (im Bereich der direkten Bundessteuer) aus den Umständen auf ein Ver- tretungsverhältnis schliessen, darf sie sich auf dessen Bestehen ver- lassen, muss es aber nicht. Sie ist demnach berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu verlangen (Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG, Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N9 zu Art. 117 DBG; Zweifel, a.a.O., N 34 zu Art. 117 DBG). Bei den perio- dischen Steuern entfaltet das Vertretungsverhältnis (unter Vorbehalt einer besonderen Anordnung) jeweils nur für eine bestimmte Steuer- periode Wirkung, und zwar namentlich, wenn die schriftliche Voll- macht auf der Steuererklärung selber zu finden ist (Rich- ner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 14 zu Art. 117; Zweifel, a.a.O., N 36 zu Art. 117). Für die Annahme eines Vertretungsverhältnisses reicht der in der entsprechenden Rubrik der Steuererklärung angebrachte Hin- weis, dass Rückfragen (beispielsweise) an eine bestimmte Treuhand- gesellschaft zu richten seien, und der Hinweis auf tatsächlich dort getätigte Rückfragen indessen nicht aus. Indem der Steuerpflichtige (beispielsweise) eine Treuhandgesellschaft Auskünfte an die Steuer- behörde erteilen lässt, hat er diese damit noch nicht zu seiner Vertre- terin ernannt (ASA 67, 395, Erw. 2.b.). 3.2 Die Steuerverwaltung hält in ihrer Vernehmlassung daran fest, dass für das vorliegend streitige Veranlagungsverfahren (2001a, betreffend einer Jahressteuer) ihr weder der Treuhänder R. noch die Beschwerdeführerin A. eine schriftliche Vertretungsvollmacht einge- reicht haben. Dem hält A. entgegen, diese Feststellung sei durch eine der Steuererklärung 1999/2000 beiliegende Vertretungsvollmacht wiederlegt, welche die Steuerverwaltung selber ediert habe. Richtig ist, dass der Steuererklärung 1999/2000, welche die Steuerpflichtige am 17.5.2000 unterschrieb und welche bei der Steuerverwaltung ei- nen Tag später einging, ein Schreiben des Treuhänders R. vom 24. September 1998 an die kantonale Steuerverwaltung beiliegt. Mit diesem Schreiben ersuchte R. ausdrücklich um Edition des Veranla- gungsprotokolls "für die Steuererklärung 1997/98 (Bemessungsjahr 1995/96)". Diesem Schreiben hat R. eine vom 22. September (ohne Jahresangabe) datierende Vollmacht der Beschwerdeführerin A. bei- geheftet. Da auch die Vollmacht selber keine Steuerperiode nennt, musste die Steuerverwaltung davon ausgehen, diese Vollmacht be- 30 B. Gerichtsentscheide 2249 ziehe sich nur auf die im Begleitschreiben genannte Steuerperiode 1997/98 und somit weder auf die Folgeperiode 1999/2000 (mit Be- messungsperiode 97/98) noch insbesondere auf die Veranlagung 2001a (nach Auffassung der Steuerverwaltung ist der Forderungsver- zicht erst im Januar 1999 realisiert worden). Zudem wurden die Ver- anlagungsformulare für die Folgeperiode 1999/2000 den Pflichtigen frühestens im Februar 1999 zugestellt, so dass im September 1998 kein Anlass bestand, für die Veranlagungen 1999/2000 oder 2001a eine Vollmacht auszustellen oder bei der Steuerbehörde einzureichen. Da für die Veranlagungen 1999/2000 und 2001a auch keine anderen Vollmachten aktenkundig sind, steht fest, dass es für die Veranlagung der Jahressteuer jedenfalls an der nach Art. 9 Abs. 2 VRPG für eine nicht-anwaltliche Vertretung der zwingend erforderlichen schriftlichen Vollmacht fehlt. 3.3 Daran ändert nichts, dass A. in den vorangegangenen Steu- ererklärungen und namentlich in der Steuerperiode 1997/98 jeweils R. als Vertreter bestimmt hat. Für die Steuerperiode 1997/98 steht auf- grund des Begleitschreibens vom 24. September 1998 klar fest, dass die damit von R. eingereichte Vollmacht nur für diese und mangels ausdrücklicher Anordnung eben weder für die Folgeperiode 1999/2000 noch 2001a und die dafür massgebenden Bemessungs- jahre ausgestellt wurde. Damit steht fest, dass der Treuhänder R. im vorliegend streitigen Veranlagungsverfahren ohne ausdrückliche Kundgabe einer schriftlichen Vollmacht für die Pflichtige tätig wurde. Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG kann sich jede Partei verbeiständen lassen, aber vertreten nur, soweit nicht persönliches Handeln oder Erschei- nen notwendig ist (desgleichen gilt nach Art. 159 Abs. 1 StG). Da ein Vertreter nach kantonalem Recht zwingend einer schriftlichen Voll- macht bedarf (Art. 9 Abs. 2 VRPG) steht damit e contrario fest, dass der Treuhänder R. mangels schriftlicher Vertretungsvollmacht bei der Veranlagung der Jahressteuer höchstens als Beistand der Beschwer- deführerin tätig war, sein konnte, und zwar unabhängig von den ohne Vollmacht tatsächlich ausgeübten Handlungen. Weil Art. 159 Abs. 2 StG eine Zustellung ausdrücklich nur an den Vertreter und nicht an einen blossen Prozessbeistand vorsieht, steht nach kantona- lem Verfahrensrecht fest, dass die Eröffnung der Veranlagungsverfü- gung vom 16. Oktober 2002 korrekt erfolgt ist, wenn diese einzig der Beschwerdeführerin und nicht auch dem Treuhänder R. zugestellt wurde. 31 B. Gerichtsentscheide 2249 4. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass auch im Verfahren der Landes- und Gemeindesteuern eine Vertretung durch eine blosse Anscheinsvollmacht begründet werden kann, ergäbe sich im vorliegenden Fall nichts anderes: 4.1 In Erw. 3.1 wurde dargetan, dass eine Duldungs- oder An- scheinsvollmacht etwa dann angenommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige wissentlich duldet, dass ein anderer am Verfahren als sein Vertreter auftritt. Fehlt es aber an einer klaren schriftlichen Voll- macht, so darf ein Vertretungsverhältnis angesichts des auch im kan- tonalen Recht verankerten Steuergeheimnisses (Art. 153 StG) auch nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen auf Bevollmächti- gung des in Frage stehenden Dritten ergibt. Ergibt sich das Vertre- tungsverhältnis nicht eindeutig aus den Umständen, so erfolgt die Zustellung an den Steuerpflichtigen. Dies ist aber nur dann richtig, wenn die Steuerbehörde den ohne Vollmacht auftretenden Vertreter nicht bereits (stillschweigend) als Vertreter akzeptiert hat (indem sie z.B. von ihm eingereichte Fristerstreckungsgesuche bewilligt hat oder mit ihm über den Fall korrespondiert hat). Diesfalls kann die Steuer- behörde die Zustellung nur dann an den Steuerpflichtigen selbst vor- nehmen, wenn sie vorgängig erfolglos vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht verlangt oder den Vertreter sonst deutlich als Vertreter ab- gelehnt hat (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N 15 zu Art. 117). Die Korrespondenz mit einem vollmachtlosen Dritten indiziert allerdings dann kein Vertretungsverhältnis, wenn der betref- fende Dritte in der Steuererklärung unter "Rückfragen an" namentlich aufgeführt ist. Ein dort bezeichneter Dritter wird nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts damit nicht etwa als Vertreter eingesetzt, sondern gilt einzig als Auskunftsperson des Pflichtigen (dabei bleibt es, wenn die Steuerverwaltung mit diesem Dritten korrespondiert; vgl. ASA 67, 391, E. 2.b). 4.2 Der umstrittene Forderungsverzicht wurde von der Steuerver- waltung im Rahmen der Steuerveranlagung 2001a mit einer Jahres- steuer erfasst, und zwar ausgehend von dessen Realisation per Ja- nuar/Februar 1999 (Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2002). Mit der von der Beschwerdeführerin am 3. September 2001 unter- schriebenen Steuererklärung 2001a wurde Treuhänder R. in der Rub- rik "Rückfragen an" als Auskunftsperson eingesetzt; eine Vollmacht ist für diese Steuerperiode nicht aktenkundig. Von diesem Forderungs- 32 B. Gerichtsentscheide 2249 verzicht erhielt die Steuerverwaltung schon im Verlauf der Veranla- gung 1999/2000 Kenntnis (Schreiben des Treuhänders R. vom 7. Juli 2000). In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, im Anschluss an dieses Schreiben habe R. verschiedentlich mit der Steuerverwaltung korrespondiert und am 24. Juli 2000 habe dieser zusammen mit A. an einer Besprechung mit der Steuerverwaltung teilgenommen. Dabei war auch vom Forderungsverzicht die Rede, wobei der Treuhänder - anders als die Steuerverwaltung - die Auffassung vertrat, dieser For- derungsverzicht sei bereits im Jahre 1998 realisiert worden, weshalb dieser im Rahmen der Hauptveranlagung 1999/2000 zu besteuern sei. Diesem Standpunkt ist die Vorinstanz zu Recht und für die Be- schwerdeführerin mit der Eröffnung der definitiven Hauptveranlagung 99/2000 am 13. November 2000 erkennbar nicht gefolgt (vgl. die da- malige Bemerkung zu Ziff. 28): Der Forderungsverzicht der U-Bank datiert zwar vom 18. November 1998, aber er war ausdrücklich nicht nur an die Bedingung gebunden, dass die R-Bank St. Gallen das Restdarlehen im Betrag von Fr. 250'000.-- bis spätestens am 28. De- zember 1998 zu übernehmen habe (diese Bedingung wurde fristge- recht erfüllt). Der Forderungsverzicht war auch an die auflösende Bedingung geknüpft, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 1999 nicht in Konkurs geraten dürfe, sonst falle dieser dahin. Dadurch blieb der Forderungsverzicht in einem Schwebezustand und die Pflichtige A. hat erst per Ende 1999 einen Rechtsanspruch darauf erlangt. Da- her ist im Ergebnis richtig, dass die Steuerverwaltung von einer Reali- sierung im Jahre 1999 ausging. In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht damit fest, dass die Vorinstanz den Forderungsverzicht zu Recht erst im Rahmen der Veranlagung 2001a mit einer Jahressteuer erfasst hat (Art. 279 ff. StG). Dass der ohne Kundgabe einer Vollmacht tätige Treuhänder R. in der Steuererklärung 2001a als für Rückfragen zu- ständig bezeichnet wurde, kann nach der erwähnten Rechtsprechung einzig bedeuten, dass er von der Steuerpflichtigen lediglich, aber im- merhin als Auskunftsperson eingesetzt wurde. Unter diesen Umstän- den besteht kein Raum für die Annahme einer Anscheinsvollmacht, denn die Rolle des Treuhänders wurde damit von A. auf die Auskunft- gabe eingeschränkt und dies wurde der Steuerverwaltung mit der Steuererklärung 2001a auch so kundgetan. Die Steuerverwaltung hatte somit im Rahmen der Veranlagung 2001a weder nach kantona- lem noch dem Verfahrensrecht der direkten Bundessteuer Anlass oder Handhabe, den Treuhänder als Vertreter zu betrachten. Mit dem 33 B. Gerichtsentscheide 2249 als Auskunftsperson eingesetzten R. musste die Steuerverwaltung naturgemäss korrespondieren und ihm nötigenfalls dafür angesetzte Fristen erstrecken. Daraus konnte der ohne Kundgabe einer Voll- macht tätige Treuhänder keinesfalls gutgläubig schliessen, er sei nun als eigentlicher Vertreter akzeptiert und werde die Veranlagung 2001a dann auch zugestellt erhalten. Damit steht nun jedenfalls fest, dass R. im massgebenden Veranlagungsverfahren (2001a) einzig als Aus- kunftsperson und mangels Vollmacht sowie nach Treu und Glauben nicht als Vertreter eingesetzt war . 5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Zustellung der Veranlagung 2001a vom 16. Oktober 2002 ausschliesslich an A. nicht zu beanstanden ist. Da kein Eröffnungsmangel besteht und A. in der Beschwerde auch ausdrücklich zugesteht, sie habe die Einsprache- frist ungenutzt verstreichen lassen, ist die Veranlagung vom 16. Oktober 2002 der Jahressteuer für Staat und Gemeinde unange- fochten in Rechtskraft erwachsen (mit separatem Urteil wurde das Gleiche auch für die Veranlagung gleichen Datums der Jahressteuer nach dem Recht der direkten Bundessteuer festgestellt). Von einer Nichtigkeit dieser Verfügung(en) aufgrund eines Eröffnungsmangels kann somit keine Rede sein. Dass diese Veranlagungsverfügung(en) im Übrigen als Veranlagung erkennbar war(en), ergibt sich aus dem Wortlaut und der Rechtsmittelbelehrung, so dass es keiner Bezeich- nung als Veranlagungsverfügung bedurfte; eine solche Bezeichnung ist auch nach Art. 18 VRPG nicht erforderlich. Soweit geltend gemacht wird, die in den (beiden) Verfügungen ausdrücklich als Beilage er- wähnte Rechtsmittelbelehrung habe gefehlt, wäre gegebenenfalls A. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, sich umgehend bei der Steuerverwaltung um die fehlende Beilage zu bemühen. Dass sie dies tatsächlich und erfolglos getan haben soll, wird weder be- hauptet noch nachgewiesen. Damit steht fest, dass der Rechtskraft der korrekt und formrichtig an die Beschwerdeführerin eröffneten (bei- den) Veranlagungen auch keinesfalls Nichtigkeitsgründe entgegen- stehen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die zahlreichen Vor- bringen zutreffen, welche für den Fall vorgebracht wurden, dass der Treuhänder nicht bloss als Auskunftsperson, sondern als Vertreter zu betrachten wäre. Dessen ungeachtet ist an die Adresse des Treuhänders darauf hinzuweisen, dass bei einer Pflichtigen, um deren "Pflichtvergessen- 34 B. Gerichtsentscheide 2250 heit" der Treuhänder eigener Darstellung nach wusste oder wissen musste, es sich empfehlen dürfte, dass dieser jeweils unaufgefordert mit jeder Steuererklärung eine Vertretungsvollmacht einreicht. Dies jedenfalls dann, wenn die betreffende Steuerpflichtige eine Vertretung wünscht und sich nicht bloss mit einer Verbeiständung durch eine Auskunftsperson begnügen will. Einzig bei einer anwaltlichen Vertre- tung kann auf die Einreichung einer Vollmacht verzichtet werden (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Im Hinblick auf Art. 159 Abs. 2 Satz 2 StG sollte mit der Vollmacht jeweils auch ausdrücklich um Zustellung an den Vertreter ersucht werden. Damit können auch nicht- anwaltliche Vertreter auf einfache Weise erwirken, dass Fristen erst durch die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter ausgelöst werden. VGer 18.08.2004 2250 Grundstückgewinnsteuer. Eine gesamtschweizerisch tätige Immobi- liengesellschaft, welche im hiesigen Kanton keine eigentliche Be- triebsstätte mit Büroeinrichtungen und dergleichen unterhält, unterliegt der Grundstücksgewinnsteuerpflicht, auch wenn die Steuerbehörde zuvor einer steuerneutralen Ausgliederung der von der Muttergesell- schaft im Kanton gehaltenen Liegenschaften in die betreffende Immo- biliengesellschaft zugestimmt hat. Besteht deshalb bei der Immobi- liengesellschaft im Kanton einzig eine Steuerpflicht aus Grundeigen- tum, beschränkt sich die Grundstücksgewinnbesteuerung nach Art. 122 Abs. 2 lit. b StG auf die Differenz zwischen Erlös und den Anlagekosten; allfällige Buchgewinne werden nicht von dieser speziel- len Objektsteuer erfasst. Selbst für eine nur ausnahmsweise Erfas- sung der wiedereingebrachten Abschreibungen mit der Grundstück- gewinnsteuer fehlt es an der dazu erforderlichen kantonalgesetzlichen Grundlage. Aus den Erwägungen: 2. (es wird festgestellt, dass es sich bei den im Kanton gehaltenen Liegenschaften ausnahmslos um an Dritte vermietete Liegenschaften 35