Der von der Baudirektion in AR GVP 14/2002, Nr. 1382 publizierte Entscheid war somit schon im Zeitpunkt seiner Publikation überholt. Dazu kommt, dass in jenem Entscheid nicht klar genug zwischen den Begehren - z.B. die Baubewilligung sei zu verweigern - und den dieses Begehren stützenden neuen Tatsachen oder neuen rechtlichen Vorbringen unterschieden wurde. Dass der kantonale Gesetzgeber nach nur einem Jahr die frühere Einschränkung mit Art. 103 Abs. 2 BauG wieder eingeführt haben soll, lässt sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien oder dem Sinn und Zweck dieser Norm entnehmen.