Angesichts der Tatsache, dass sowohl die Eigentumsverhältnisse als auch die Organstellung der Anzeigeerstatterin klar waren, würde es allerdings an überspitzten Formalismus grenzen, wenn im konkreten Fall die Strafklage ungültig wäre, weil es die Anzeigerstatterin unterlassen hatte, bei ihrem Gang zur Polizei gleich noch einen Handelsregisterauszug zu präsentieren. Im übrigen ist diese faktische Vollmacht später durch die Verwaltungsratspräsidentin H.W., welche mit H.L. zusammen unterschriftsberechtigt ist, ausdrücklich bestätigt worden. 169