Im konkreten Fall hat H.L. als Verwaltungsrätin (mit Kollektivunterschrift zu zweien) und Miteigentümerin der E.AG die Strafklage eingereicht. Es ist richtig, dass sie bei der Anzeigeerstattung als Privatperson und nicht als Verwaltungsrätin der E.AG aufgetreten ist. Angesichts der Tatsache, dass sowohl die Eigentumsverhältnisse als auch die Organstellung der Anzeigeerstatterin klar waren, würde es allerdings an überspitzten Formalismus grenzen, wenn im konkreten Fall die Strafklage ungültig wäre, weil es die Anzeigerstatterin unterlassen hatte, bei ihrem Gang zur Polizei gleich noch einen Handelsregisterauszug zu präsentieren.