Dabei ist in erster Linie auf den Eintrag im Handelsregister und die erteilten Vollmachten abzustützen. Ein Strafantrag ist aber auch dann rechtsgültig, wenn ein Organ nicht über uneingeschränkte Vollmachten verfügt, jedoch aus anderen Gründen verpflichtet ist, zum Wohl und im Interesse der Gesellschaft zu handeln. In diesen Fällen wird die Berechtigung zur Einreichung einer Strafklage solange vermutet, als sie nicht von den bevollmächtigten Organen der Gesellschaft ausdrücklich widerrufen wird. Im konkreten Fall hat H.L. als Verwaltungsrätin (mit Kollektivunterschrift zu zweien) und Miteigentümerin der E.AG die Strafklage eingereicht.