Die eigentliche Rekursbegründung wurde also nicht angefochten, was das Bundesgericht veranlasste, auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Bezüglich der Frage, wer bei einer juristischen Person berechtigt ist, einen Strafantrag einzureichen, bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass dieses Recht grundsätzlich den Organen einer Gesellschaft zusteht. Dabei ist in erster Linie auf den Eintrag im Handelsregister und die erteilten Vollmachten abzustützen.