Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 246 StPO mit dem Umstand zu begründen, dass die Beschuldigten mit ihrem unerlaubten Eindringen auf ein fremdes Grundstück eine Verhaltensnorm aus der Schweizerischen Rechtsordnung verletzt hatten. Die Rekurrenten haben diese Argumentation akzeptiert, hingegen in der Frage der Rechtsgültigkeit des Strafantrages beim Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Die eigentliche Rekursbegründung wurde also nicht angefochten, was das Bundesgericht veranlasste, auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten.