Konsequenterweise musste denn auch im Rekursentscheid nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Verweigerung einer Entschädigung auch bei einer Schuldzuweisung zulässig gewesen wäre. Aufgrund der konkreten Aktenlage wäre es allerdings auch rechtlich haltbar gewesen, die 168 B. Gerichtsentscheide 3453