Die Jugendanwaltschaft hat eine Entschädigung nach Art. 246 StPO deshalb verweigert, weil sie im konkreten Fall von einer Bagatelle ausging und den Beizug eines Rechtsvertreters nicht für erforderlich hielt, weil die Jugendlichen seit Einleitung des Strafverfahrens von ihren gesetzlichen Vertretern unterstützt und begleitet wurden. Es wurde aber ausdrücklich darauf verzichtet, diesen Entscheid mit einer strafrechtlichen Schuldzuweisung zu begründen. Konsequenterweise musste denn auch im Rekursentscheid nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Verweigerung einer Entschädigung auch bei einer Schuldzuweisung zulässig gewesen wäre.