Allein aus der Tatsache, dass in der Folge ein Rechtsanwalt eingeschalten worden ist, der ein rechtliches Problem konstruiert hat, das sich nicht aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergibt, lässt sich kein Anspruch auf eine notwendige oder amtliche Verteidigung ableiten, nicht einmal dann, wenn die Beschuldigten Kinder sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass seitens der Verteidigung ein sehr grosser Aufwand betrieben worden ist, der in keinem Verhältnis zum Strafverfahren steht und wohl eher zivilrechtliche Hintergründe hat, was im übrigen auch aus den Eingaben erkennbar wird. Die Jugendanwaltschaft hat Art. 246 StPO korrekt angewandt.