Zugleich ist festzuhalten, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt. Der Rekurrent war bereits bei der ersten Befragung durch die Polizei von seinem Vater begleitet worden, konnte sich also nicht nur selber verteidigen, sondern verfügte auch über einen durchaus kompetenten gesetzlichen Vertreter. Allein aus der Tatsache, dass in der Folge ein Rechtsanwalt eingeschalten worden ist, der ein rechtliches Problem konstruiert hat, das sich nicht aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergibt, lässt sich kein Anspruch auf eine notwendige oder amtliche Verteidigung ableiten, nicht einmal dann, wenn die Beschuldigten Kinder sind.