sprochen und nach erfolgter Einsprache sehr rasch eine Einstellung des Verfahrens verfügt hat. Dies geschah, obwohl durchaus noch Untersuchungshandlungen, welche wohl kaum die Position des Rekurrenten gestärkt hätten, denkbar gewesen wären, oder auch ein Verfahren vor dem Jugendgericht hätte durchgeführt werden können. Angesichts dessen kann keine Verletzung der geltenden Praxis bei der Zusprechung bzw. der Verweigerung von ausseramtlichen Entschädigungen festgestellt werden. Zugleich ist festzuhalten, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt.